Satzung

Die Satzung des SPD Ortsverein Windeck

§ 1

Name, Tätigkeit

1. Der Ortsverein umfaßt den Bereich der Gemeinde Windeck.

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Windeck. Sein Sitz ist Windeck.

 

§ 2

Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Kreisverband Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Vorstan-des des Landesverbandes gegeben. Die Entscheidung des Vorstandes des Landesverbandes ist endgültig.

3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie end-gültig.

4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisverband. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Vorstandes des Landesverbandes zulässig.

5. Jedes Parteimitglied muß dem Ortsverein angehören, der für seine Gemeinde zuständig ist. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisverband nach Stellungnahme der betroffenen Orts-vereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

7. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Parteibuches gilt als Austrittserklä-rung.

8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Sta-tuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

9. Die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Wahlkreis- und Listenkandidaten bei Kommunal-

wahlen ist im Rahmen der staatlichen Wahlgesetze zulässig.

 

§ 3

Organe des Ortsvereins und Niederschriften

1. Organe des Ortsvereins sind :

• die Mitgliederversammlung

• der Ortsvereinsvorstand.

2. Über alle Beratungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 4

Aufgaben und Stellung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört ins-besondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum Kreisparteitag, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

Ferner :

die Entgegennahme des Geschäfts- und eines jährlichen Kassenberichts,

die Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vorstandes

die Entgegennahme der Berichte

der SPD-Gemeinderatsfraktion

der Arbeitsgemeinschaften

der Kreistagsabgeordneten

und die Aussprache darüber.

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Ortsvereins, mindestens aber einmal pro Halb-jahr einzuberufen. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich mit dem oder den zu behandelnden Tagesordnungspunkten an den Vorstand zu richten. Ein nicht schriftlich, nicht mit der hinrei-chenden Anzahl von Unterschriften versehener oder ohne zu behandelnde Tagesordnungs-punkte eingereichter Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ungültig.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines gültigen Antra-ges nach Satz 1 eine Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der mit dem Antrag ein-gereichten Tagesordnungspunkte einzuberufen. Es können weitere Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vor-standsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann, wenn die Mehrheit der Mitglie-derversammlung zustimmt, die Leitung der Sitzung von einem dreiköpfigen Präsidium über-nommen werden. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte ge-wählt. Auf Verlangen der Mehrheit der Mitgliederversammlung muß ein Präsidium gebildet werden, das die Leitung der Versammlung übernimmt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Mitglied mehr als die zweifache Zahl der nach der Satzung vorgesehenen Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

6. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden in einer Mitglie-derversammlung (Jahreshauptversammlung) für regelmäßig zwei Jahre gewählt. Die Amts-dauer des Vorstandes endet mit der Neuwahl eines Vorstandes. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der

Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während des

Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer

Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung

sind anzuwenden.

7. In Anwendung des § 8 Abs. 1a Satz 4 der Wahlordnung wird bezüglich der Delegiertenwahlen festgelegt, daß in dem Fall, daß nach dem Abstimmungsergebnis bei den ordentlichen Dele-gierten die Quote nicht erfüllt ist, jedoch Angehörige des „unterrepräsentierten“ Geschlechts als Ersatzdelegierte gewählt sind, unabhängig von den Stimmenzahlen Angehörige des „un-terrepräsentierten“ Geschlechts bis zur Erfüllung der Quote zu ordentlichen Delegierten auf-rücken und in entsprechen der Zahl Angehörige des „überrepräsentierten“ Geschlechts als Ersatzdelegierte bestimmt sind.

8. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim.

9. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 6

Der Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus :

der/dem Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Geschäftsführer(in),

dem/der Kassierer(in),

dem/der stellvertret. Kassierer(in) und

drei bis sieben weiteren Mitgliedern als Beisitzer(innen). Die Mitglieder-

versammlung legt vor der Wahl der Beisitzer(innen) die Zahl der zu Wählenden fest.

1. Folgende Mitglieder der SPD Windeck gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder an:

der/die Bürgermeister(in) oder Vertreter(in),

der/die Fraktionsvorsitzende oder Vertreter(in),

die Kreistagsabgeordneten,

sowie die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte von Ar-beitskreisen der SPD-Windeck.

Mit der Aufgabe/Zuständigkeit für die innerparteiliche Bildungsarbeit wird eines der gewählten Vorstandsmitglieder betraut.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten über die Aufgabenvertei-lung und Geschäftsführung regelt.

 

§ 7

Wahl

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt :

die/der Vorsitzende,

die stellvertretenden Vorsitzenden,

die/der Geschäftsführer(in),

die/der Kassierer(in),

die/der stellvertret. Kassierer(in),

die weiteren Mitglieder (Beisitzer/Beisitzerinnen)

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.

 

§ 8

Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Orts-vereinsvorstandes drei Revisoren/-innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsver-einsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/-innen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vor-standes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

3. Über festgestellte Unstimmigkeiten bei den Kassengeschäften haben die Revisoren unver-züglich den Vorsitzenden zu unterrichten.

 

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10

Satzungsänderungen

1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederver-sammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Än-derung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

2. Über Beschlußvorlagen zu Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn in der gleichen Mitgliederversammlung keine Wahlen im Sinne von § 5 Punkt 5 durchgeführt werden.

 

§ 11

Schlußbestimmungen

1. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

2. Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbands NRW und der Satzung des Kreisverband Rhein-Sieg in der jeweiligen gültigen Fassung.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 04. Juni 1996 in Kraft.

(zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 26.03.2011.)

 

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